S T A T U T E N 

des Musikvereins Texingtal

 

 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Musikverein Texingtal“.

Der Verein hat seinen Sitz in A-3242 Texing, politischer Bezirk Melk, Bundesland Niederösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Texingtal und das Bundesland Niederösterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.

 

Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem:

a) der Pflege und Erhaltung der traditionellen österreichischen Blasmusikkultur

b) sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der nationalen und internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles, sohin die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Marsch-, Tanz- und Hausmusik sowie die Erhaltung des Brauchtums in der Musik.

c) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamt­ressourcen verfolgt.

 

Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

geistige und fachliche Ausbildung der Menschen im musikalischen Bereich durch Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und Proben

Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsblättern

Einrichtung eines Notenarchives und einer Fachbibliothek

Errichtung von Probenräumen und Musikheimen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;

Beiträge unterstützender Mitglieder;

Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;

 

Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in diesen Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (aktive), unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker:innen und Funktionärinnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie eventuell Eleven (in Ausbildung stehende Jungmusiker:innen).

(3) Unterstützende Mitglieder sind solche (auch juristische Personen), die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die ein Blas- oder Schlag(Percussions)-Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionärinnen und Funktionäre, Marketender:innen, Stabführer:innen usw.).

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(4) Der Vorstand kann die Streichung eines unterstützenden Mitglieds vornehmen, wenn dieses trotz  Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(6) Längstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten usw.) bei Obmann/Obfrau oder Kapellmeister:in abzugeben. Eine Überschreitung dieser Frist zieht eine Ordnungsstrafe von € 50,–  nach sich, eine allfällige Nichtbefolgung die gerichtliche Ahndung, die nach zweimaliger fruchtloser Mahnung durch den Obmann/die Obfrau eingeleitet werden muss. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind während dieser Zeit ebenfalls zu ordnen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien bzw. Bedingungen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben; bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen, an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und überall zu wahren, und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Noten, Kleidungsstücke und dergleichen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(4) Die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 10 und 11), der Vorstand (§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer:innen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

Die Sitzungen aller Organe des Vereines können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung oder einer Mischform stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus eine akustische und möglichst auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können. Diese Art der Versammlungsgestaltung entscheidet der Obmann/die Obfrau, im Falle der Generalversammlung der Vorstand.

 

Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie muss in den ersten 4 Monaten des Jahres abgehalten werden.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf  Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse)  einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung die Stellvertreter:innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende der Mitgliederversammlung.

 

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung;

Beschlussfassung über den Haushalts-Voranschlag;

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers/der Kassierin und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen.

 

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus:

a) Obmann/Obfrau und mindestens einem/einer Stellvertreter:in,
b) Kapellmeister:in und mindestens einem/einer Stellvertreter:in,
c) Schriftführer:in und mindestens einem/einer Stellvertreter:in,
d) Kassier:in und mindestens einem/einer Stellvertreter:in,
e) Jugendreferent:in und mindestens einem/einer Stellvertreter:in,
f) Archivar:in und mindestens einem/einer Stellvertreter:in,
g) Stabführer:in und mindestens einem/einer Stellvertreter:in
h) auch Beiräte können zugezogen werden.

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Vorstand auf Beschluss der Generalversammlung erweitert oder reduziert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in einer Generalversammlung, in der Regel aber 3 Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinen/ihren Stellvertreter:innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(8) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter:innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.

 

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden kann.

(3) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und unter Einhaltung der gesetzlichen und im Vereinsstatut normierten Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane sowie überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes;

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung);

c) Vorbereitung der Generalversammlung;

d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmer:innen sowie Mitarbeiter:innen des Vereines.

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/die Obfrau, vertreten und unterstützt von Stellvertreter:innen, führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Für das Innenverhältnis gilt, dass alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes/der Obfrau und des Kapellmeisters/der Kapellmeisterin.

(3) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der verschiedenen Versammlungen und Sitzungen des Vereines.

(4) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er/sie hat unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat er/sie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen, hat über Verlangen der Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier/die Kassierin nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

(5) Dem Kapellmeister/der Kapellmeisterin obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er/sie leitet die Proben (dabei auch unterstützt von aktiven Musiker:innen und sonstigen Referenten/Referentinnen) und Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er/sie führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere besorgen zu lassen. Weiters ist er/sie für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister/Die Kapellmeisterin sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.

(6) Der Jugendreferent/die Jugendreferentin ist für die Belange der im Verein mitwirkenden Jungmusiker:innen zuständig. Er/sie versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von Jungmusiker:innen zuzuführen und betreut diese. Er/sie ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusiker:innen-Leistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den Jungmusiker:innen zu umfassen.

(7) Der Archivar/die Archivarin ist für eine ordentliche und übersichtliche Verwaltung des Instrumentariums, der Noten, der Trachten und Uniformen und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Kapelle verantwortlich.

(8) Der Stabführer/Die Stabführerin ist für die Abwicklung der „Musik in Bewegung“ verantwortlich.

(9) Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung allerdings mit speziellen Aufgaben betraut werden.

(10) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der einzelnen Funktionär:innen ihre jeweiligen Stellvertreter:innen.

 

Die Rechnungsprüfer:innen

(1) Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer:innen müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.

(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach der vorliegenden Ein- und Ausgabenrechnung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Stellen die Rechnungsprüfer:innen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Nötigenfalls können sie auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(4) Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfer:innen die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

 

Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen unparteilichen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

Auflösung des Vereins, Wegfall des begünstigten Zwecks

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Generalversammlung ist in der Tagesordnung auf den Auflösungsbeschuss hinzuweisen.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigte Zwecke zu verwenden.

 

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 

 

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

 

Texingtal, am 14.04.2024